Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Mai 2009 zwei Urteile veröffentlicht, mit denen eigentlich für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden sollte. Leider ist dies nach Auffassung des Verbandes nicht der Fall.

Ein Verfahren betraf die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG  in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni geänderten und kodifizierten Fassung sowie des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a dieser Richtlinie.

Hierin heißt es:

1.
Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, von der in diesem Anhang A Kapitel I Nrn. 1 und 2 Buchst. a vorgesehenen Gebührenstruktur abzuweichen und eine Gebühr zu erheben, deren Satz nach der Größe der Betriebe und degressiv nach der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist.

Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dann nicht zur Beachtung der in den Nrn. 1 und 2 Buchst. a dieses Kapitels vorgesehenen Tarife verpflichtet ist und eine Gebühr erheben kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.

2.
Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat für die Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden, einen „prozentualen Zuschlag“ zu den für die Untersuchung von Tieren normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn es sich bei diesem Zuschlag um einen pauschalen Wert handelt, der den zusätzlichen zu deckenden Kosten entspricht. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat für die Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden, einen „prozentualen Zuschlag“ zu den für die Untersuchung von Tieren normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht.

 

In dem zweiten Verfahren heißt es in der Entscheidung:

Daraus folgt, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie darf damit nicht die Form einer „pauschalen“ Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff versteht, da es, wie der Gerichtshof in Randnr. 52 des Urteils … festgestellt hat, zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehört, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (Randnummer 32).

 

Beide Urteile können über die Bundesgeschäftsstelle bezogen werden.

 

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Der Einsatz
des
Bundesfachverbandes Fleisch e. V.
für seine Mitgliedsbetriebe
dargestellt am
Dauerbrennerthema
“Fleischuntersuchungsgebühren”

  von
Rechtsanwalt Patrick Steinke,
Hauptgeschäftsführer des Bundesfachverbandes Fleisch e. V.

Nachfolgend sehen Sie die  G l i e d e r u n g  des sehr ausführlichen Aufsatzes des Hauptgeschäftsführers Rechtsanwalt Patrick Steinke.
Aufgrund des Umfangs wurde von der kompletten Darstellung abgesehen.

Sollten Sie Interesse an dem kompletten Beitrag haben, können Sie diesen über die Geschäftsstelle anfordern:
Telefon: 02 28 / 28 07 93
Telefax: 02 28 / 21 89 08
eMail:
(spamschutz)steinke(at)b-f-f.de

 

G L I E D E R U N G

Aktivwerden der EG zugunsten von EG-einheitlichen Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung

  1. Mangelnde Übernahme der EG-rechtlichen Regelungen durch die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EG
  2. Änderung des EG-Rechts durch die Richtlinie 93/118/EG
  3. Die Änderung des EG-Rechts durch die Richtlinie 96/43/EG
  4. Die vier verschiedenen Zeitperioden
  5. Die Auswirkung der genannten Vorschriften in den verschiedenen Zeitperioden
  6. Die Bedeutung der Protokollerklärung aus dem Jahr 1989
  7. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997
  8. Widersprüche gegen die Gebührenbescheide
  9. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Geltung der Pauschalgebühren
  10. Trichinengebühr
     
    Die Frage, ob in der Pauschalgebühr auch die Trichinenbeschaugebühr mit enthalten ist,  hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die mündliche Verhandlung war am 17. Januar 2002.
    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes liegen nunmehr vor und haben die Auffassung des BFF e. V. bestätigt: In den Pauschalgebühren der EU ist bereits ein Anteil für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung mit enthalten !
    Sollten Sie zu den Gebühren für die Trichinenuntersuchung Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit der Geschäftsstelle des Bundesfachverbandes Fleisch e. V. in Verbindung.
     
  11. Das Verhalten des Mitgliedsstaats Bundesrepublik Deutschland
  12. Das Verhalten der Bundesländer
  13. Schlußbemerkung
  14. Die hier angesprochene Thematik der Fleischbeschaugebühren stellt nur einen kleinen Ausschnitt aus der fachlichen Arbeit des Bundesfachverbandes Fleisch e.V. dar.

    An diesem Beispiel kann jedoch dargestellt werden, daß sich der nachhaltige qualifizierte Einsatz für die Mitgliedsbetriebe früher in DM, jetzt auch in Euro messen läßt.

    Abschließend ergeht nochmals der Appell an die Schlacht- und Zerlegebetriebe, sich gegen die überhöhten Fleischbeschaugebühren zu Wehr zu setzen.

Copyright:
Patrick Steinke
Rechtsanwalt
Hauptgeschäftsführer des Bundesfachverbandes Fleisch e.V.
Anschrift:
Haus der Vieh- und Fleischwirtschaft
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Telefon: 02 28 / 28 07 93
Telefax: 02 28 / 21 89 08
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